European Rottweiler Union -Breed Club

Zuchtordnung

Mit sofortiger Wirkung gilt ausschließlich die ACI Zuchtordnung.

 

Zuchtordnung

Gültigkeitsbereich

1. Diese Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ERU gelten als Richtlinie für die Zuchtbestimmungen aller Mitglieder. Für spezielle Rassen kann eine strengere, nicht aber mildere Zuchtordnung erlassen werden.

2. Alle Inzuchtverpaarungen sind meldepflichtig und bedürfen "vor" dem Deckakt der Genehmigung durch den Hauptzuchtwart. Inzestverpaarungen sind laut Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten.Alle Verpaarungen sollten vor der Durchführung der Geschäftstelle gemeldet werden, um Züchtern beratend zur Seite stehen zu können oder sie vor zur Zucht ungeeigneten Tieren warnen zu können.

3. Zur Zucht zugelassen werden Hunde, die einem anerkannten Zuchtbuchführenden Verein oder dessen Dachverband angehören, sowie eine lückenlose reinrassige Abstammung im Ahnenpass eingetragen haben. Bei Hunden, die in einem anderen Zuchtverband zuchttauglich geschrieben worden sind, muss die Zuchttauglichkeit von einem E.R.U. -Zuchtwart überprüft werden.

4. Ein E.R.U -Züchter darf nicht in einem anderen Verein züchten. (Weitere Zwingernamen mit dem gleichen Hund)

5. Zwingerschutz:
Der Zuchtwart oder der Zuchtberater sind verpflichtet die Zuchtstätte bei Beantragung des Zwingerschutzes zu besichtigen. Über die Besichtigung ist ein Protokoll zu fertigen. Anträge auf Schutz eines Zwingernamens müssen vor der Belegung der Hündin beim Vorstand, zur Vorlage bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Es sollten drei Vorschläge für einen Zwingernamen eingereicht werden, der bevorzugte Zwingername ist rot zu unterstreichen. Antragsteller für einen Zwingerschutz müssen Hauptmitglieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Zuchtzulassung und Zuchttauglichkeit:
a) Die Zuchttauglichkeit ist grundsätzlich durch einen Zuchtwart  des ERU festzustellen. Ausnahmen müssen mit dem Hauptzuchtwart und dem Vorsitzenden abgestimmt werden. Zuchtwarte dürfen ihre eigenen Hunde sowie Hunde von Familienmitgliedern nicht zuchttauglich schreiben.

Die Zuchttauglichkeit sollte erst nach drei Ausstellungsbewertungen durch mindestens zwei verschiedene Ausstellungsrichter mit der Note V (Vorzüglich) erfolgen.

Eine HD-Auswertung für Großrassen ab 45 cm Körperhöhe ist unbedingt erforderlich, ebenso eine ED-Auswertung.

Eine Zuchttauglichkeit darf nur erteilt werden, wenn ein:

HD-Grad 0 = HD-normal = HD-frei
HD-Grad 1 = HD-fast normal = HD Verdacht = Übergangsform
HD-Grad 2 = HD-leicht 

Auf den Einsatz von HD-1 oder HD-2 sollte verzichtet werden.

Sollten diese Hunde trotzdem in der Zucht eingesetzt werden, muss der Partner beim HD-2 Grad unbedingt HD-0 also HD-frei (normal) sein.

Die HD-Untersuchung muss von einem Tierarzt erfolgen, und durch die Auswertungsstelle bestätigt werden.

Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Hundebesitzers. Das Ergebnis muss im Ahnenpass bzw. einem zusätzlichen Formular (sollte bei den Registrierungspapieren kein Platz dafür vorgesehen sein) eingetragen werden. Ebenso ist bei der ED-Feststellung zu verfahren.

b) Die Hunde müssen vollzahnig sein. Schneidezahn und Molarverluste sowie des P4 sind Zuchtausschließende Fehler.
Ausnahmen:

Bescheinigung eines Tierarztes über den Verlust bzw. nicht durchgebrochene Zähne.

c) Hunde die nach dem 01.06.1998 geworfen wurden, müssen dem Tierschutzgesetz entsprechen.

d) Die Nachzucht darf nicht kupiert werden

e) Mindestalter der Hunde für die Zuchtzulassung beträgt 18 Monate. Hündinnen sollten vor ihrem zweiten Geburtstag keine Welpen zur Welt bringen.

Der vorgeführte Hund muss dem Rassestandard entsprechen, gesund, wesensfest und im gepflegten Zustand sein. Erfüllt der Hund alle Anforderungen, so wird er zur Zucht zugelassen. Zuchtsperren sind in begründeten Fällen möglich.

f) Höchstalter der Hunde für die Zuchttauglichkeit:
Die Altersgrenze ist bei Rüden und Hündinnen 7 Lebensjahre. Für hochwertige Vererber kann der Hauptzuchtwart über dieses Alter hinaus eine Sondergenehmigung für die Zuchtverwendung von jeweils einem Jahr für höchstens 2 Jahre erteilen. Bei Rüden auch länger. 

g) Jeder Hund, der für die Zucht im ERU eigesetzt wird und ab dem 01.01.2010 geboren ist, benötigt ein gültiges DNA-Profil. Auch Hunde, die nicht Mitgliedern des ERU gehören (z.B. Deckrüden von Vereinsfremden), müssen dieses vorweisen können. Kann dies bei der Beantragung von Ahnentafeln (Kopie genügt) nicht vorgelegt werden, so werden keine Papiere für diesen Wurf erstellt. Spätere Anträge von Welpenkäufern werden nicht bearbeitet, damit diese Klausel nicht umgangen werden kann.

7. Häufigkeit der Zuchtverwendung:
Mit der Hündin muss nach jedem Wurf mindestens eine Läufigkeit ausgesetzt werden. Wenn diese Pause nicht eingehalten wird, und die Hündin gleich wieder belegt wird (Doppelbelegung), muss nach dieser Belegung 18 Monate ausgesetzt werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so hat dies eine Zuchtsperre von mindestens 2 Jahren zur Folge.
Hündinnen die einen Kaiserschnitt hatten, müssen diese Frist ebenfalls einhalten, jedoch ein Attest über ihren Gesundheitszustand vorlegen. Des Weiteren führt eine Dopppelbelegung in diesem Falle zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.


8. Zuchtverbote:
werden verhängt bei der Zuchttauglichkeitsprüfung:
a) bei Gebiss- bzw. Zahnfehlern (s. Punkt 6)

b) Hodenfehlern (Kryptorchiden, Monorchiden)

c) zuchtausschließenden Fehlern nach dem jeweiligen Rassestandard.

d) HD bzw. ED Auswertungsergebnis schlechter als HD/ED-Grad-2 leicht (s. Punkt 6)

e) Hündinnen die nach zwei verschiedenen Rüden in zwei hintereinander folgenden Würfen Fehler vererben - umgekehrt gilt dieses auch für Rüden.

f) Rüden die wissentlich und geschäftlich Hündinnen ohne Ahnentafel, sowie Mischlingshündinnen belegen.

g) Wenn falsche oder unwahre Angaben auf Deck- und Wurfscheinen, manipulierte Röntgenbilder sowie unvollständige Angaben der Welpenzahl gemacht werden. Ebenso werden unseriöse Verkaufsmethoden, eine nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde, eine Tötung von Welpen ohne medizinischen Grund durch Verwarnung, zeitlich begrenzte oder totale Zuchtsperre geahndet.

9. Wurfabnahme:
Ein Wurf muss spätestens am 3. Tage bei der Geschäftsstelle gemeldet werden. Sollte dies nicht möglich sein erfolgt die Meldung an den Hauptzuchtwart. Die Wurfabnahme ist von einem durch die Geschäftsstelle beauftragten Zuchtwart durchzuführen. In Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Geschäftsführung bzw. dem Hauptzuchtwart. (s.o.) darf die Abnahme durch einen Tierarzt erfolgen. Bei der Wurfabnahme ist das Muttertier mit vorzustellen. Ist dieses verstorben ist die Wurfabnahme vom behandelnden Tierarzt durchzuführen.

Grundsätzlich erfolgt die Wurfabnahme in der 8. Lebenswoche.


10. Kennzeichnung der Welpen:
Die Tätowierung bzw. das anbringen der Chips muss von einer durch den Verein beauftragten Person bzw. durch einen Tierarzt erfolgen.

11. Ausstellen der Ahnenpässe für die Welpen:
Die Ahnenpässe werden vom Zuchtbuchamt nach unbeanstandeter Abnahme des Wurfes ausgestellt.

Alle Bestimmungen dieser Zuchtordnung müssen den gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechen.

Diese Zuchtordnung ist ab dem 06.01.2009 gültig.
 

 

Beschluss der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vom 19.03.2011

Jeder Züchter ist verpflichtet in jedem Kalenderjahr ein Züchterseminar mit frei wählbarem Termin,
Ort, Veranstalter und Thema zu besuchen.

 

 

 

Beschluss der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vom 05.04.2014

Die Zuchtordnung wurde am 05.04.2014 in Punkt 7 Erweitert. 


 

Ergänzung lt. Beschluss vom 12.03.2016

Zu Punkt 8 h) Alle Hunde die im ERU e.V. zur Zucht zugelassen werden, müssen eine Mindestfanglänge von 7 cm aufweisen und der Winkel von Nasenrücken zu Stirn muß mindestens 90 Grad betragen

 

Ergänzung lt. Beschluss vom 28.03.2015 

Zu Punkt 11: Der in den Ahnenpass eingetragene Name eines Welpen wird inklusive Leerzeichen auf 30 Ziffern beschränkt.

 

 

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